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Die Gemeindeversammlung findet in der Regel zweimal jährlich statt, je am 2. Montag im Juni und Dezember. Bei dringenden Geschäften können ausserordentliche Versammlungen angesetzt werden.
| Aufgaben: | Der Gemeindeversammlung stehen zu der Erlass und die Änderung - der Verordnung über die Entschädigung der Behörde;
- der Verordnung über die Wasserversorgung;
- der Verordnung über die Siedlungsentwässerung;
- der Verordnung über das Abfallwesen;
- der Unterhaltsordnung;
- der Polizeiverordnung;
- von weiteren Verordnungen von grundlegender Bedeutung,
- sowie der Grundsätze für die Gebührenerhebung wie Abgabepflichtige, Gegenstand der Abgabe und Höhe der Abgaben.
die Festsetzung und Änderung - des kommunalen Richtplanes;
- der Bau- und Zonenordnung;
- des Erschliessungsplanes;
- von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen.
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| Kompetenzen: | Der Gemeindeversammlung stehen zu:- die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung;
- die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe;
- die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird;
- die Beschlussfassung über Abschluss und die Auflösung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden oder privaten Trägerschaf-ten über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben;1
- die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden oder zweckver-bandsähnlichen Organisationen, die Genehmigung der Verbandsvereinbarungen und deren Änderungen sowie die Beschlussfassung zu Auflösung oder Austritt;1
- die Schaffung und Aufhebung von Stellen, soweit sie die Besoldungsklasse 14 gemäss kant. Lohnreglement 01 übersteigen;
- aufgehoben
- die Behandlung von Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Gemeindebehör-den, welche von diesen aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden;
- die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht;
- die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte.
Die Gemeindeversammlung beschliesst über:- die Festsetzung des jährlichen Voranschlages;
- die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
- die Finanzgeschäfte gemäss Art. 13;
- die Vorfinanzierung von Investitionen.
Die Gemeindeversammlung genehmigt:- die Jahresrechnung;
- die Abrechnung über Bauten auf Grund von Spezialbeschlüssen.
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| Voraussetzungen: | Alle Schweizer Einwohnerinnen und Einwohner von Bertschikon, die das 18. Altersjahr absolviert haben und handlungsfähig sind |
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